Sitzung: 30.04.2024 Stadtverordnetenversammlung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 23, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Beschluss:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt wie folgt:
Bauleitplanung der Stadt Staufenberg, Stadtteil Staufenberg
Bebauungsplan „Staufenberg Süd“ – 18.
Änderung im Bereich „Am Schiffenweg / Siemensstraße“
(Bebauungsplan der Innenentwicklung nach §13a BauGB)
Aufstellungsbeschluss gemäß
§ 2 Abs. 1 BauGB
(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg beschließt
gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB die 18. Änderung des Bebauungsplanes
„Staufenberg Süd“ im Bereich „Am Schiffenweg / Siemensstraße“ in der Kernstadt
der Stadt Staufenberg (Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB).
(2) Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der als Anlage beigefügten
Übersichtskarte zu entnehmen und beschränkt sich auf die Flurstücke 397,
424tlw. und 425tlw. in der Flur 9 (Gemarkung Staufenberg).
(3)
Mit der 18. Änderung des Bebauungsplanes „Staufenberg Süd“ im Bereich „Ecke Am
Schiffenweg / Siemensstraße“ soll das bisherige Gewerbegebiet in ein Mischgebiet
i.S.d. § 6 BauNVO umgewandelt werden, um Wohnraum zu schaffen. Zudem soll das
Maß der baulichen Nutzung in Bezug auf die Firsthöhe sowie Baugrenzen und der
Bauweise geändert werden. Da die Fläche von drei Seiten durch bestehende
Bebauung der Ortslage geprägt ist, erfolgt mit dieser Änderung des
Bebauungsplanes auch eine Nachverdichtung im Innenbereich. Hierdurch kann das
beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung)
zur Anwendung kommen. Die Erschließung erfolgt über die bereits vorhandene
Straße Siemensstraße.
(4) Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB
ortsüblich bekannt zu machen.
(5) Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.1 BauGB
wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß §
3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen. Der Öffentlichkeit sowie den Behörden
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme
gemäß § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs.2 und § 4 Abs.2 BauGB
gegeben.
(6) Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs.3 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird.
(7) Die Beteiligungsverfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB sind
einzuleiten.