Sitzung: 22.11.2022 Stadtverordnetenversammlung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 6, Enthaltungen: 0
Beschluss
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt wie folgt:
a) Modifizierter Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
(1) Die Stadtverordnetenversammlung der
Stadt Staufenberg hält an der Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbepark
Schamott“ sowie der FNP-Änderung in diesem Bereich im Stadtteil Mainzlar gemäß
§ 2 Abs. 1 BauGB fest.
(2) Der räumliche Geltungsbereich ist
der beiliegenden Übersichtskarte (Anlage) zu entnehmen und umfasst das Gelände
des Werks Mainzlar des Unternehmens RHI MAGNESITA (nachfolgend RHI-Werk
Mainzlar genannt) nordöstlich der Didierstraße, westlich und östlich der Straße
„In den Erlen“, westlich der Bieneckstraße sowie südlich der Straße „In der
Pfingstweide“. Folgende Flurstücke sind betroffen:
Flur 5: Flurstücke 2/4, 25/6, 25/12,
25/13, 25/14, 25/15, 32, 33tlw., 34tlw., 35tlw., 36tlw., 37tlw., 38/2, 294/1,
298/2tlw., 299tlw., 300/1, 347/1tlw., 347/2, 348tlw., 349/1,
Flur 7: Flurstücke 5/12, 20/6, 20/10,
20/11, 26/9, 26/10, 26/11, 26/13, 26/14, 26/16, 26/24, 26/27, 51/4, 51/9,
201/4, 201/5, 237/3, 238/4, 239/3, 265tlw., 270, alle Gemarkung Mainzlar.
(3) Ziel ist es durch die Aufstellung
des Bebauungsplanes eine städtebauliche Ordnung zu schaffen, indem das Gelände
des RHI-Werks Mainzlar und die umgebende Gewerbe-, Wohn- und Mischbebauung
bauplanungsrechtlich gesichert und zukunftsfähig entwickelt werden sollen.
Daher wird für das vorliegende Plangebiet eine Zonierung vorgenommen und der zu
berücksichtigende Trennungsgrundsatz der Baunutzungsverordnung durch eine immissionsschutzrechtliche
Begutachtung überprüft. Geplant ist die Ausweisung von Mischgebieten i.S.d. § 6
BauNVO, Gewerbegebieten i.S.d. § 8 BauNVO und Industriegebieten i.S.d. § 9
BauNVO. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll eine Sicherung des Bestandes,
die Entwicklung des Standortes RHI und eine Neuordnung möglicher
Nachfolgenutzungen für weitere Gewerbebetriebe im Stadtgebiet der Stadt
Staufenberg ermöglicht werden. Das Erschließungskonzept für das gesamte Gelände
und möglichen Erweiterungsflächen im Norden bzw. Nordosten ist zukunftsfähig zu
entwickeln.
(4) Die Aufstellung des Bebauungsplanes
sowie der FNP-Änderung (erfolgt im Parallelverfahren) erfordern eine
Umweltprüfung i.S. des § 2 Abs.4 BauGB, in der die voraussichtlichen
erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben
und bewertet werden. Der Umweltbericht ist gemäß § 2a BauGB in die Begründung
zum Bebauungsplan bzw. FNP-Änderung zu integrieren.
(5) Die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB sind einzuleiten und ortsüblich bekannt zu machen. Weiterhin ist
der Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis
Ja
24 Nein 0 Enthaltung 0
b)
Verlängerung der Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Gewerbepark Schamott“
(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg hat am 15.12.2020 gemäß § 2
Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbepark Schamott“ im
Stadtteil Mainzlar sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem
Bereich beschlossen und hält auch weiterhin an der Planung fest. Für diesen
Bereich wurde eine Veränderungssperre erlassen und am 15.01.2021 ortsüblich bekanntgemacht. Zur weiteren Sicherung der
Planung für dieses Gebiet wird nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB die Verlängerung
der Veränderungssperre erlassen.
(2) Der räumliche Geltungsbereich ist
der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen und umfasst das Gelände des Werks
Mainzlar des Unternehmens RHI MAGNESITA (nachfolgend RHI-Werk Mainzlar genannt)
nordöstlich der Didierstraße, westlich und östlich der Straße „In den Erlen“,
westlich der Bieneckstraße sowie südlich der Straße „In der Pfingstweide“.
Folgende Flurstücke sind betroffen:
Flur 5: Flurstücke 2/4, 25/6, 25/12,
25/13, 25/14, 25/15, 32, 33tlw., 34tlw., 35tlw., 36tlw., 37tlw., 38/2, 294/1,
298/2tlw., 299tlw., 300/1, 347/1tlw., 347/2, 348tlw., 349/1,
Flur 7: Flurstücke 5/12, 20/6, 20/10,
20/11, 26/9, 26/10, 26/11, 26/13, 26/14, 26/16, 26/24, 26/27, 51/4, 51/9,
201/4, 201/5, 237/3, 238/4, 239/3, 265tlw., 270, alle Gemarkung Mainzlar.
(3) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben
i.S. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt
werden, erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von
Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-,
zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(4) Vorhaben i.S. § 29 BauGB sind:
a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung
oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer
bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der
Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen
Verfahren (z.B. Bundesimmissionsschutzgesetz) entschieden wird;
b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren
Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschl. Lagerstätten, auch wenn
sie keine Vorhaben nach a) sind;
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen
werden.
Vorhaben, die vor Inkrafttreten der
Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisher ausgeübten (genehmigten oder zulässigen)
Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(5) Die Verlängerung der Veränderungssperre
wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Für die Geltungsdauer der
Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend. Auf die Frist ist der seit der
Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach §15 Abs. 1 BauGB
abgelaufenen Zeitraum anzurechnen.
Die Möglichkeit der Verlängerung der
Geltungsdauer bzw. einer erneuten Beschlussfassung gem. § 17 Abs.2 und Abs. 3 BauGB
bleibt unberührt. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft,
sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet
rechtsverbindlich wird.
Hinweis gemäß § 18
Abs. 3 Satz 2 BauGB:
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt
ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1
BauGB hinaus, ist dem Betroffenen nach § 18 Abs.1 BauGB für die dadurch
eingetretenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen.
Die Fälligkeit dieses Entschädigungsanspruchs wird dadurch herbeigeführt, dass
der Berechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt.