Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 6, Enthaltungen: 0

Beschluss

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt wie folgt:

 

a) Modifizierter Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

 

(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg hält an der Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbepark Schamott“ sowie der FNP-Änderung in diesem Bereich im Stadtteil Mainzlar gemäß § 2 Abs. 1 BauGB fest.

 

(2) Der räumliche Geltungsbereich ist der beiliegenden Übersichtskarte (Anlage) zu entnehmen und umfasst das Gelände des Werks Mainzlar des Unternehmens RHI MAGNESITA (nachfolgend RHI-Werk Mainzlar genannt) nordöstlich der Didierstraße, westlich und östlich der Straße „In den Erlen“, westlich der Bieneckstraße sowie südlich der Straße „In der Pfingstweide“. Folgende Flurstücke sind betroffen:

Flur 5: Flurstücke 2/4, 25/6, 25/12, 25/13, 25/14, 25/15, 32, 33tlw., 34tlw., 35tlw., 36tlw., 37tlw., 38/2, 294/1, 298/2tlw., 299tlw., 300/1, 347/1tlw., 347/2, 348tlw., 349/1,

Flur 7: Flurstücke 5/12, 20/6, 20/10, 20/11, 26/9, 26/10, 26/11, 26/13, 26/14, 26/16, 26/24, 26/27, 51/4, 51/9, 201/4, 201/5, 237/3, 238/4, 239/3, 265tlw., 270, alle Gemarkung Mainzlar. 

 

(3) Ziel ist es durch die Aufstellung des Bebauungsplanes eine städtebauliche Ordnung zu schaffen, indem das Gelände des RHI-Werks Mainzlar und die umgebende Gewerbe-, Wohn- und Mischbebauung bauplanungsrechtlich gesichert und zukunftsfähig entwickelt werden sollen. Daher wird für das vorliegende Plangebiet eine Zonierung vorgenommen und der zu berücksichtigende Trennungsgrundsatz der Baunutzungsverordnung durch eine immissionsschutzrechtliche Begutachtung überprüft. Geplant ist die Ausweisung von Mischgebieten i.S.d. § 6 BauNVO, Gewerbegebieten i.S.d. § 8 BauNVO und Industriegebieten i.S.d. § 9 BauNVO. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll eine Sicherung des Bestandes, die Entwicklung des Standortes RHI und eine Neuordnung möglicher Nachfolgenutzungen für weitere Gewerbebetriebe im Stadtgebiet der Stadt Staufenberg ermöglicht werden. Das Erschließungskonzept für das gesamte Gelände und möglichen Erweiterungsflächen im Norden bzw. Nordosten ist zukunftsfähig zu entwickeln.

 

(4) Die Aufstellung des Bebauungsplanes sowie der FNP-Änderung (erfolgt im Parallelverfahren) erfordern eine Umweltprüfung i.S. des § 2 Abs.4 BauGB, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht ist gemäß § 2a BauGB in die Begründung zum Bebauungsplan bzw. FNP-Änderung zu integrieren.

 

(5) Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind einzuleiten und ortsüblich bekannt zu machen. Weiterhin ist der Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.

 

Abstimmungsergebnis

Ja 24  Nein 0  Enthaltung 0

 

b) Verlängerung der Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Gewerbepark Schamott“

 

(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg hat am 15.12.2020 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbepark Schamott“ im Stadtteil Mainzlar sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich beschlossen und hält auch weiterhin an der Planung fest. Für diesen Bereich wurde eine Veränderungssperre erlassen und am 15.01.2021 ortsüblich bekanntgemacht. Zur weiteren Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB die Verlängerung der Veränderungssperre erlassen.

 

(2) Der räumliche Geltungsbereich ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen und umfasst das Gelände des Werks Mainzlar des Unternehmens RHI MAGNESITA (nachfolgend RHI-Werk Mainzlar genannt) nordöstlich der Didierstraße, westlich und östlich der Straße „In den Erlen“, westlich der Bieneckstraße sowie südlich der Straße „In der Pfingstweide“. Folgende Flurstücke sind betroffen:

Flur 5: Flurstücke 2/4, 25/6, 25/12, 25/13, 25/14, 25/15, 32, 33tlw., 34tlw., 35tlw., 36tlw., 37tlw., 38/2, 294/1, 298/2tlw., 299tlw., 300/1, 347/1tlw., 347/2, 348tlw., 349/1,

Flur 7: Flurstücke 5/12, 20/6, 20/10, 20/11, 26/9, 26/10, 26/11, 26/13, 26/14, 26/16, 26/24, 26/27, 51/4, 51/9, 201/4, 201/5, 237/3, 238/4, 239/3, 265tlw., 270, alle Gemarkung Mainzlar.

 

(3) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben i.S. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

(4) Vorhaben i.S. § 29 BauGB sind:

 

a)      Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren (z.B. Bundesimmissionsschutzgesetz) entschieden wird;

b)     Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschl. Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach a) sind;

 

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten (genehmigten oder zulässigen) Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

(5) Die Verlängerung der Veränderungssperre wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend. Auf die Frist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach §15 Abs. 1 BauGB abgelaufenen Zeitraum anzurechnen.

Die Möglichkeit der Verlängerung der Geltungsdauer bzw. einer erneuten Beschlussfassung gem. § 17 Abs.2 und Abs. 3 BauGB bleibt unberührt. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

Hinweis gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB:

Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist dem Betroffenen nach § 18 Abs.1 BauGB für die dadurch eingetretenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen. Die Fälligkeit dieses Entschädigungsanspruchs wird dadurch herbeigeführt, dass der Berechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.