Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0

 

Beschlussvorschlag für den Haupt- und Finanzausschuss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss verweist diesen Tagesordnungspunkt in die Stadtverordnetenversammlung mit nachstehender Beschlussempfehlung:

 

Bauleitplanung der Stadt Staufenberg, Stt. Mainzlar

Bebauungsplan Nr. 2 „Am Kies“ – 2. Änderung

(Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB)

 

Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

 

(1)    Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Am Kies“ - 2. Änderung im Stadtteil Mainzlar (Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB).

 

(2) Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus der in der Anlage beiliegenden Übersichtskarte (Geltungsbereich) zu entnehmen und beschränkt sich auf die Flurstücke 291/2tlw. (Gemarkung Staufenberg, Händelstraße) in der Flur 11 und die Flurstücke 578 sowie 582/2 tlw. in der Flur 1 (Gemarkung Mainzlar, Staufenberger Straße).

 

(3)    Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes soll eine Nachverdichtung der Bebauung auf dem Flurstück 578 erfolgen, um eine Bebauung in zweiter Reihe zu ermöglichen. Hierzu sind die Baugrenzen zu ändern und die Grundflächenzahl zu prüfen. Die Erschließung der Grundstücke erfolgt über die Händelstraße. Die Planänderung ist eine Maßnahme (Nachverdichtung) im bauplanungsrechtlichen Innenbereich und wird daher im Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt.

 

(4) Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu 

 machen.

 

(5) Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen. Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs.2 und § 4 Abs.2 BauGB gegeben.

 

(6) Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs.3 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird.

 

(7) Die Beteiligungsverfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB sind einzuleiten.