Sitzung: 29.06.2021 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Beschlussvorschlag für den
Haupt- und Finanzausschuss:
Der Haupt- und Finanzausschuss verweist diesen
Tagesordnungspunkt in die Stadtverordnetenversammlung mit nachstehender
Beschlussempfehlung:
Bauleitplanung der
Stadt Staufenberg, Stt. Mainzlar
Bebauungsplan Nr. 2
„Am Kies“ – 2. Änderung
(Bebauungsplan der
Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB)
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Staufenberg beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 2 „Am Kies“ - 2. Änderung im Stadtteil Mainzlar
(Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB).
(2)
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus der in der Anlage beiliegenden
Übersichtskarte (Geltungsbereich) zu entnehmen und beschränkt sich auf die
Flurstücke 291/2tlw. (Gemarkung Staufenberg, Händelstraße) in der Flur 11 und
die Flurstücke 578 sowie 582/2 tlw. in der Flur 1 (Gemarkung Mainzlar,
Staufenberger Straße).
(3) Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes soll
eine Nachverdichtung der Bebauung auf dem Flurstück 578 erfolgen, um eine
Bebauung in zweiter Reihe zu ermöglichen. Hierzu sind die Baugrenzen zu ändern
und die Grundflächenzahl zu prüfen. Die Erschließung der Grundstücke erfolgt
über die Händelstraße. Die Planänderung ist eine Maßnahme (Nachverdichtung) im
bauplanungsrechtlichen Innenbereich und wird daher im Verfahren gemäß § 13a
BauGB durchgeführt.
(4) Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB
ortsüblich bekannt zu
machen.
(5) Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1
BauGB i.V.m. § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.1 BauGB wird von der frühzeitigen
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1
BauGB abgesehen. Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs.2 Satz 1
Nr.2 und 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs.2 und § 4 Abs.2 BauGB gegeben.
(6) Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1
BauGB i.V.m. § 13 Abs.3 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und
von der Angabe nach § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, abgesehen wird.
(7) Die Beteiligungsverfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB sind
einzuleiten.